Bremen

Im Land Bremen bestehen 25 bekannte Wohngemeinschaften, die sich an Menschen mit unterschiedlichen Unterstützungsbedarfen wenden.
Neun von diesen Wohngemeinschaften sind speziell für Menschen mit Demenz konzipiert.
Die erste WG in Bremen wurde im Jahr 2003 von der „Woge e.V.“ ins Leben gerufen, die als klassische Betroffenen-Initiative (Angehörige der Demenzkranken) noch heute die Wohngemeinschaft begleitet.
Die weiteren 24 Wohngemeinschaften sind von Bremer Trägern initiiert, die auch in der klassischen ambulanten und stationären Pflege aktiv sind und bei den Wohngemeinschaften überwiegend als Vermieter auftreten. Die Wohngemeinschaften in Bremen haben zwischen 5 und 13 Bewohnerinnen und Bewohner.
Interesse an weiteren Gründungen haben vor allem ambulante Pflegedienste, insoweit ähnelt die Situation der in anderen Bundesländern.
Ein ambulanter Pflegedienst betreibt fünf Wohngemeinschaften, in denen Menschen mit sehr unterschiedlichen Betreuungsbedarfen leben, die überwiegend jedoch nur leicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind.

Rahmenbedingungen zur Etablierung neuer WG-Projekte

I.2.1. Zur Bremischen Nachfolgeregelung zum Heimgesetz:
Nach der Föderalisierung des Heimrechts wurde in Bremen am 21.10.2010 das Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) als Nachfolgeregelung zum Heimgesetz verabschiedet.
Das BremWoBeG bietet im Hinblick auf neue Wohnformen und WG-Projekte mehr Rechtsklarheit. Es bietet einen abgestuften ordnungsrechtlichen Schutz für Bewohnerinnen und Bewohner der unterschiedlichen unterstützenden Wohnformen und stellt entsprechend abgestufte ordnungsrechtliche Anforderungen an die Leistungsanbieter der unterschiedlichen unterstützenden Wohnformen. Die ordnungsrechtliche Abstufung orientierte sich dabei im Wesentlichen an dem Grad der Abhängigkeit von einem Leistungsanbieter, in den sich Bewohnerinnen und Bewohner der unterschiedlichen unterstützenden Wohnformen begeben.
Konsequenter Weise wendet sich das BremWoBeG dabei von den Begriffen „ambulant“ und „stationär“ sowie von dem Heimbegriff ab, weil die nicht geeignet sind, den Grad und die Abhängigkeit zum Ausdruck zu bringen.
Das BremWoBeG unterscheidet vier Gruppen unterstützender Wohnformen:

  • Selbstorganisierte Wohngemeinschaften
  • Service-Wohnen
  • Trägergesteuerte Wohnformen
  • Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Die ersten beiden Gruppen werden im BremWoBeG lediglich mit einer Anzeigepflicht belegt, um feststellen zu können, ob sie nicht versteckte Strukturen enthalten, die eine andere Einordnung erfordern würden.
In den trägergesteuerten Wohnformen wird zwar von einem initiierenden Leistungsanbieter ausgegangen, aber von getrennten Verträgen für das Wohnen und für (pflegerische) Unterstützungsleistungen. Eine Kontrolle der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht findet dort nur anlassbezogen statt, es gelten bauliche Anforderungen, jedoch keine spezifischen Bestimmungen für die Personalausstattung.
Die Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind Einrichtungen für ältere Menschen mit Pflegebedarf und für Menschen mit Behinderungen, die ein umfassendes Angebot des Wohnens und der verschiedenen Unterstützungsleistungen machen und dies auch in einem allumfassenden Vertrag regeln, der den Bewohnerinnen und Bewohnern keine wesentlichen Wahlfreiheiten lässt.

Die in der AG „WG-Qualität“ diskutierten Wohngemeinschaften werden in Bremen heimrechtlich überwiegend als „trägergesteuerte Wohnformen“ (§ 6 BremWoBeG) betrachtet.
Der Bremer Altenplan mit einer Beschreibung des Bestandes und Zielvorstellungen zu den verschiedenen Gebieten der Altenpolitik findet sich unter http://www.soziales.bremen.de/altenplan.

II.2.3. Beratungs- und Unterstützungsangebot, Qualitätssicherung
Sie können sich an die zuständigen MitarbeiterInnen bei der Senatorin für Soziales wenden (Sabine Nowack und Martin Stöver).
Die Niedersächsische Fachstelle für Wohnberatung hat eine Broschüre mit dem Titel „Qualitätskriterien und Empfehlungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften“ herausgegeben, die man auch der „WG-Qualitaet“- Website herunterladen kann.

II.2.4. Finanzierung
1. Art der Leistungen
Nach einer „Fachlichen Richtlinie zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII) erfolgt die Finanzierung von Leistungen im Einzelfall und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bei einer Wohngemeinschaft.